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Mietwagenkosten
Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Angebot an Unfallgeschädigten
BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S. 1 , 249
1. Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normatarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
2. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner)Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern ein Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt wird. Dabei ist nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.
BGH, Urteil vom 5.10.2006 (XII ZR 50/04) VersR 2007, 80
Angebote des Kfz-Haftpflichtversicherers zur Vermittlung von Mietfahrzeugen an Geschädigte verstoßen gegen das RBerG
BGB §§ 134, 138, 249; RBerG Art 1 § 1
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer betreibt eine nach dem RBerG unzulässige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn er im Wege aktiven Schadenmanagements Geschädigten Angebote zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges unterbreitet.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.3.2006 (8 S 1649/05) VersR 2007, 81
Schadensberechnung
Geschädigter kann bei anteiliger Haftung seine Vollkaskoversicherung ohne Rücksicht auf Regulierungsbereitschaft des gegnerischen Haftpflichtversicherers sofort in Anspruch nehmen
BGB §§ 249, 254
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.
BGH, Urteil vom 26.9.2006 (VI ZR 247/05) VersR 2007, 81
Auch nach Abrechnung aufgrund des Wiederbeschaffungswerts können noch höhere Kosten der durchgeführten Reparatur verlangt werden
BGB § 249
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
BGH, Urteil vom 17.10.2006 (VI ZR 249/05) VersR 2007, 82
Ersatzfähigkeit tatsächlich entstandener Reparaturkosten
BGB § 249
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
BGH, Urteil vom 5.12.2006 (VI ZR 77/06 - LG Dresden), NJW 2007, 588
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